Wartet ein Reisender – ohne nachzufragen – zu lange auf fehlende Reiseunterlagen ohne sich beim Veranstalter zu melden und verpasst er deswegen den Start in den Urlaub, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden.
Urteil des AG Aschaffenburg vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 112 C 2695/09
RRa 2010, 289