Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen erhob mehrere Klagen gegen Bausparkassen, weil sie die erhobene Abschlussgebühr für rechtlich nicht zulässig hält. Wie von den Vorinstanzen wurden die Klagen nun auch vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Vertragspartner der beklagten Bausparkasse werden – so die Urteilsbegründung – durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft.
Urteil des BGH vom 07.12.2010
Aktenzeichen: XI ZR 3/10
WM 2011, 263
ZIP 2011, 263