GmbH-Gesellschafter sollten bei der Voreinzahlung von Kapitalerhöhungen vorsichtig sein. Denn insbesondere im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann sich dann die Frage stellen, ob durch diese Voreinzahlungen die später entstehende Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft getilgt wurde. Das Oberlandesgericht Celle spricht einer Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung nur dann Tilgungswirkung zu, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden war oder ein akuter Sanierungsfall vorlag.
Urteil des OLG Celle vom 31.08.2010
Aktenzeichen: 9 U 25/10
DB 2010, 2215
ZIP 2010, 2298