Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen.
Das Finanzamt darf die Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten nicht allein mit der Begründung ablehnen, eine erfolgsabhängige Entlohnung liege nicht vor. Der berufliche Charakter der Aufwendungen kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben, die von den Finanzbeamten bei ihrer Entscheidung zu prüfen sind.
Urteil des BFH vom 24.05.2007
Aktenzeichen VI R 78/04
NJW 2007, 2512