Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG handelt ein Gewerbetreibender unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn er bei einer vergleichenden Werbung ein Produkt als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Der Bundesgerichtshof verneinte das Vorliegen eines derartigen Falls, wenn lediglich sinnverwandte Bezeichnungen für Produkte verwendet werden, denen Verbraucher nicht eindeutig Markenprodukte eines anderen Herstellers zuordnen. So ist beispielsweise die Parfumbezeichnung „Icy Cold“ als erlaubter Hinweis auf das Originalprodukt „Cool Water“ der Firma Davidoff und „Sunset Boulevard“ als lediglich sinnverwandte Bezeichnung in Bezug auf das Parfüm „Sun“ von Jil Sander zu verstehen. Eine Urheberrechtsverletzung wurde in all diesen Fällen verneint.
Urteil des BGH vom 06.12.2007
Aktenzeichen: I ZR 169/04
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