Wurde im Rahmen eines Werkvertrags vereinbart, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine sogenannte Mediation – also ein Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung – stattzufinden hat, hindert dies eine Vertragspartei dann nicht zur sofortigen Klageerhebung, wenn nach dem Wortlaut der Vereinbarung die Mediation jederzeit abgebrochen werden kann. In diesem Fall stellt sich für das Landgericht Heilbronn ein vorläufiger Klageverzicht als sinn- und gegenstandslos dar.
Hinweis: Andere Gerichte messen einer Mediation durchaus mehr Bedeutung zu. Das geplante Mediationsgesetz wird sicherlich auch die rechtliche Bedeutung von derartigen Mediationsklauseln regeln.
Urteil des LG Heilbronn vom 10.09.2010
Aktenzeichen: 4 O 259/09
jurisPR-ITR 2/2011, Anm. 4