Um auf die Objektivität redaktioneller Inhalte vertrauen zu können, haben Mediennutzer ein besonderes Interesse daran, dass für sie klar erkennbar ist, welche Bestandteile redaktioneller und welche werblicher Natur sind. Dabei ist die Abgrenzung zwischen sachlicher redaktioneller Information und unlauterer „getarnter Werbung“ oftmals recht schwierig. Sie ist insbesondere danach vorzunehmen, ob ein hinreichender publizistischer Anlass für die Berichterstattung besteht oder ob ein Artikel vorrangig dem Zweck dient, bestimmte Unternehmen werbemäßig ins Gespräch zu bringen. Bei kostenlos verteilten Anzeigenblättern sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg besonders strenge Anforderungen an die Kenntlichmachung von Werbetexten zu stellen.
Urteil des OLG Naumburg vom 23.04.2010
Aktenzeichen: 10 U 31/09
jurisPR-WettbR 11/2010, Anm. 4
WRP 2010, 1561