Der Bundesgerichtshof hält die Werbung eines Einzelhändlers mit Billigangeboten für wettbewerbswidrig, wenn die angebotenen Artikel bereits kurz nach Start der Aktion ausverkauft sind. Dabei kann der Umfang der Bevorratungspflicht durchaus variieren. Sogenannte „Non-Food-Artikel“ wie Flachbildschirme müssen bis mindestens 14 Uhr des Angebotstages erhältlich sein. Alltagswaren wie Lebensmittel müssen nach Meinung der Karlsruher Richter sogar den ganzen Tag vorrätig sein.
Urteil des BGH vom 10.02.2011
Aktenzeichen: I ZR 183/09
DB 2011, 470