Eine Fußpflegerin darf in Werbeanzeigen nicht die Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ führen. Ein nicht unbedeutender Teil der durch eine solche Werbung angesprochenen Verbraucher erwartet bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.
Mit der Behandlung durch einen Podologen werden nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm bestimmte Qualitätsvorstellungen verbunden. Ob erfahrene Fußpfleger im Einzelfall Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen können, hielt das Gericht für unerheblich. Es untersagte der Fußpflegerin die irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung.
Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2011
Aktenzeichen: I-4 U 160/10
Pressemitteilung des OLG Hamm