Ein Manteltarifvertrag sah eine Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Lebensalter der Beschäftigten in mehreren Stufen vom 20. Lebensjahr (30 Urlaubstage) bis zum 30. Lebensjahr (36 Urlaubstage) vor. Eine 24-jährige Arbeitnehmerin fühlte sich durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert und beanspruchte für sich die höchste Stufe von 36 Urlaubstagen.
Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in der Tarifregelung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt ist. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen u.a. wegen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Der jungen Frau steht danach ein Anspruch auf 36 Urlaubstage im Jahr zu.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 8 Sa 1274/10
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf