Bei sogenannten Tendenzbetrieben, insbesondere kirchlichen Einrichtungen, spielt das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erheblich größere Rolle. Besonders wichtig ist dabei die Konfessionszugehörigkeit. Wechselt ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses die Religion, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Das Kündigungsrecht ist insoweit jedoch ausgeschlossen, wenn der kirchliche Arbeitgeber bei der Einstellung Kenntnis von der Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer christlichen Kirche hat. Er kann daher das Arbeitsverhältnis mit einem Muslimen nicht unter Hinweis auf diesen „personenbezogenen“ Mangel kündigen, wenn – und solange – sich dieser Mangel nicht nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 26.05.2010
Aktenzeichen: 3 Ca 2807/09
ArbuR 2010, 442