Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung eines Videos im Internet liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Kraftfahrzeugkennzeichen zu sehen ist, die in dem abgebildeten Fahrzeug sitzende Person in dem Video jedoch nicht erkennbar ist.
Urteil des AG Kerpen vom 25.11.2010
Aktenzeichen: 102 C 108/10
JurPC Web-Dok. 4/2011