Ein Internethändler haftet selbst für Verstöße einer Preissuchmaschine gegen die Preisangabenverordnung und das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und dieser die Preisangaben unverändert auf seiner Internetseite veröffentlicht hat. Zu einer korrekten Mitteilung der Preisinformationen gehört auch die Angabe der anfallenden Versandkosten.
Urteil des BGH vom 18.03.2010
Aktenzeichen: I ZR 16/08
DB 2010, 2500