Ein Schuldner kann sich dann nicht darauf berufen, dass ihm der Zwangsversteigerungstermin nicht, wie in § 43 Abs. 2 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) vorgeschrieben, mitgeteilt wurde, wenn er die Zustellung des Schriftstücks durch das Vollstreckungsgericht arglistig verhindert hat. Der Bundesgerichtshof nimmt ein arglistiges Verhalten aber nicht bereits deshalb an, weil der Schuldner während eines gegen ihn gerichteten Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungsgericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen.
Der Schuldner wird durch die unterbliebene Zustellung der Terminmitteilung auch in seinen Rechten verletzt. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit genutzt hätte, um den Verlust seines Eigentums zu verhindern.
Beschluss des BGH vom 07.10.2010
Aktenzeichen: V ZB 37/10
WM 2011, 174