Der wegen eines (angeblichen) Mangels in Anspruch genommene Bauhandwerker darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er für den Fall, dass der Handwerker nicht für den Mangel verantwortlich ist, die Kosten der Untersuchung des Werks und weiterer erforderlicher Maßnahmen übernimmt. Der Auftraggeber schuldet seinem Vertragspartner keine objektive Klärung der Mangelursache. Er kann sich darauf beschränken, die Mängelerscheinungen hinreichend genau mitzuteilen. Zur Klärung der Mängelursachen muss er nicht beitragen. Kommt es infolge der Verzögerung der Mangelbeseitigung zu einem Folgeschaden, weil der Auftraggeber die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, trifft ihn deshalb kein Mitverschulden an dem weiteren Schaden.
Urteil des BGH vom 02.09.2010
Aktenzeichen: VII ZR 110/09
ZfBR 2011, 33
NZBau 2011, 27