Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren nur noch Rechtsanwälten und denjenigen Personen gestattet, welche die in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Kriterien erfüllen (z.B. Beschäftigte oder Angehörige der Partei, Verbraucherzentralen). Immobilienmakler gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Unberührt von dem Verbot bleibt das Recht eines Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren, sich von jeder bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person, also auch von einem Makler, vertreten zu lassen. Dies gilt auch für den Gläubiger, soweit er am Versteigerungstermin lediglich als Bieter teilnimmt und ein Gebot abgibt.
Urteil des BGH vom 20.01.2011
Aktenzeichen: I ZR 122/09
WM 2011, 461