Wer beim Führen eines Fahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro (1 Punkt) rechnen. Das Handyverbot gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Sonthofen auch für ein „Walki-Talki“. Unter Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist jedes bewegliche Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale, zu verstehen.
Beschluss des AG Sonthofen vom 15.06.2010
Aktenzeichen: OWi 144 Js 5270/10
NStZ-RR 2010, 387
DAR 2011, 99