Eine sogenannte Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung und eine bestimmte Ehedauer vorsieht, verletzt die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde und ist daher nichtig. Das gilt auch dann, wenn in der Religion der Brautleute (hier yezidische Glaubensgemeinschaft) die Zahlung eines Brautgeldes üblich ist. Kommt die Ehe nicht zustande oder wird sie vorzeitig geschieden, muss die Braut das Geld an den Bräutigam bzw. dessen Eltern nicht zurückzahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 13.01.2011
Aktenzeichen: I-18 U 88/10
Pressemitteilung des OLG Hamm