Der Urheber eines Werkes (vertreten durch die „Verwertungsgesellschaft Wort“) hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten, wie z. B. Fotokopiergeräte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch für Multifunktionsgeräte, mit denen man kopieren kann, die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu begleichen ist. Die Karlsruher Richter folgten damit nicht der Ansicht des beklagten Unternehmens, für Multifunktionsgeräte sei eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet würden. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, ändert nichts daran, dass sie in ihrer Kopierfunktion Fotokopiergeräten gleichstehen.
Urteil des BGH vom 30.01.2008
Aktenzeichen: I ZR 131/05
BGH online