Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so bleiben bei der Nachlassbewertung solche dingliche Belastungen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde. Stellt sich nachträglich die Berechtigung der Belastung heraus, muss der Pflichtteilsberechtigte den zu viel erhaltenen Betrag an den Erben zurückzahlen (§ 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Urteil des BGH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: IV ZR 51/09
FamRZ 2011, 105
NJW 2011, 606