Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, dass ein Eigentümer das von ihm in der Tiefgarage der Wohnanlage ohne Einwilligung angebrachte Schutzgitter vor seinem Parkplatz wieder zu entfernen habe. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, versuchte die Gemeinschaft den Beseitigungsanspruch einzuklagen.
Die Klage scheiterte schließlich daran, dass die Eigentümergemeinschaft nach dem Gesetz keine Kompetenz hat, einem Miteigentümer irgendwelche Leistungspflichten aufzuerlegen. Ein solcher Beschluss ist nichtig und daher auch ohne gerichtliche Anfechtung unwirksam. In derartigen Fällen bleibt der Eigentümergemeinschaft nur die Möglichkeit zu beschließen, das rechtswidrig angebrachte Gitter auf Kosten des betreffenden Eigentümers selbst beseitigen zu lassen.
Urteil des BGH vom 18.06.2010
Aktenzeichen: V ZR 193/09
MDR 2010, 1108
NZM 2010, 625