Ein Vermieter ist verpflichtet, eine ihm als Sicherheit (Kaution) überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3, S. 1 BGB). Diese Regelung gilt seit 1983.
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Pflicht zur Verzinsung auch für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung besteht. Eine entgegenstehende Vereinbarung in einem Formularmietvertrag ist unwirksam. Der Vermieter wurde daher verurteilt, die zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 1972 und der tatsächlichen Anlage der Kaution im Jahr 1983 angefallenen Zinsen zu erstatten.
Urteil des LG Lübeck vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 14 S 59/10
ZMR 2011, 42