Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Zuzahlungen für Arzneimittel und die Praxisgebühren eines gesetzlich krankenversicherten HIV-Infizierten nicht übernehmen muss. Derartige Kosten sind auch bei einem erhöhten Anfall (z.B. bei chronisch Kranken) vom Regelsatz erfasst.
Urteil des BSG vom 16.12.2010
Aktenzeichen: B 8 SO 7/09 R
RdLH 2011, 18