Die Dienstbehörde kann einem Lehrer, der auf seinem privaten Computer kinderpornografische Dateien gespeichert hat und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde, für die Dauer von drei Jahren die Besoldung um 20 Prozent kürzen. Auch der bloße Besitz kinderpornografischen Materials stellt eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung als Beamter dar, mit seinem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern. Die vom Dienstherrn ursprünglich beabsichtigte Entlassung aus dem Schuldienst wurde vom zuständigen Gericht jedoch als unverhältnismäßig und damit unzulässig aufgehoben.
Urteil des OVG Hamburg vom 14.01.2011
Aktenzeichen: 12 Bf 263/10.F
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