Eine Schule kann die Befreiung einer 13-jährigen muslimischen Schülerin vom Schwimmunterricht ablehnen. Die Eltern der Schülerin beriefen sich auf die religiöse Überzeugung ihrer Tochter, die eine Teilnahme am Schwimmunterricht mit gemischten Klassen verbietet.
Das Verwaltungsgericht Aachen begründete die Ablehnung des Antrags der Eltern der Schülerin im Eilverfahren damit, dass keine unzumutbare Grundrechtsverletzung vorliegt. Der Schülerin steht die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines sogenannten Burkinis – eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für muslimische Mädchen und Frauen – vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstößt, war nicht ersichtlich und von den Eltern auch nicht behauptet worden.
Urteil des VG Aachen vom 12.01.2011
Aktenzeichen: 9 L 518/10
Pressemitteilung des VG Aachen