Wird ein Hotelgast trotz Zusicherung im Reisevertrag nicht in einem Zimmer mit Meerblick untergebracht, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises um 7 Prozent. Hingegen ist das Servieren von Getränken in Plastikbechern im Außenbereich des Hotels ebenso wenig als Reisemangel anzusehen, wie der Umstand, dass ein Animationsprogramm zu 95 Prozent in englischer Sprache stattfindet.
Urteil des AG Duisburg vom 04.02.2010
Aktenzeichen: 53 C 4617/09
RRa 2010, 266