Die nach deutschem Recht verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte zur Nichtmitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft stellt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit dar. Der entsprechende Eintrag („–„) dient lediglich dazu, dass der konfessionslose Lohnsteuerpflichtige nicht unrechtmäßig zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen wird.
Die Europarichter folgten damit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts, die in der Preisgabe der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft keine unzumutbare Beeinträchtigung für einen Steuerpflichtigen sahen.
Urteil des EGMR vom 17.02.2011
Aktenzeichen: 12884/03
Pressemitteilung des EGMR