Das Finanzgericht Köln hat in mehreren Musterverfahren entschieden, dass die Vergabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), in der u.a. auch lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder gespeichert werden, zwar rechtlich bedenklich ist, aber nicht gegen die Verfassung verstößt.
Urteil des FG Köln vom 09.09.2010
Aktenzeichen: 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08 u.a.
DStRE 2011, 240