Ein Spediteur beförderte für einen Stahlhändler regelmäßig Stahlträger zu dessen Kunden. Wegen eines technischen Defekts am Abladeort entstand eine Wartezeit von 19 Stunden, die der Spediteur vergütet haben wollte. Der Stahlhändler berief sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach „Standzeiten nicht extra vergütet“ werden.
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Spediteurs für unwirksam. Sie widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 412 Abs. 3 HGB, die folgenden Wortlaut hat: „Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld)“.
Urteil des BGH vom 12.05.2010
Aktenzeichen: I ZR 37/09
MDR 2010, 1405
NJW-RR 2011, 257