Wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zeigt, haben Gemeinden die Möglichkeit, Betreibern von Gaststätten und Diskotheken das Anbieten von hochprozentigen Getränken an ein überwiegend jugendliches Publikum zu einem Pauschalpreis oder zu äußerst geringen Preisen zu verbieten. Der von der Entscheidung betroffene Gastwirt hatte für eine „10 für 10“ Veranstaltung geworben, bei der er zehn Getränke für zehn Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigte er, während der „1 Euro-Party“ in seiner Gaststätte alkoholische Getränke für einen Euro anzubieten.
Nach dem Gaststättengesetz ist die zuständige Ordnungsbehörde berechtigt, Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit zu erteilen. Hier bestand insbesondere für die überwiegend jugendlichen Gäste die Gefahr, angesichts der extrem niedrigen Getränkepreise Alkohol im Übermaß zu konsumieren und sich dadurch in akute Gesundheitsgefahr zu bringen (sogenanntes Komasaufen).
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2011
Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz