Ein GmbH-Geschäftsführer hatte Zweifel, ob er in den vergangenen Jahren zu Recht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurde. Um endlich Klarheit zu bekommen, stellte er beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status. Schließlich stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer zu Unrecht als Versicherungspflichtiger behandelt worden war. Trotzdem lehnte der Versicherungsträger die Rückerstattung der Beiträge für die gesamte Zeit der fehlerhaften Einstufung ab. Für länger als vier Jahre zurückliegende Zahlungen berief sich die Behörde auf die eingetretene Verjährung.
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherte die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. Eine Beanstandung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Betroffene – wie hier – lediglich einen Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status stellt. Um den Verjährungseintritt zu hemmen, hätte der GmbH-Geschäftsführer daher innerhalb der Verjährungsfrist zugleich die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträge fordern müssen.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.01.2011
Aktenzeichen: L 4 R 4672/10
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