Ein sogenannter Ghostwriter, der für eine Dissertation zwischen 10.000 und 20.000 Euro verlangt, darf auf seiner Internetseite nicht damit werben, er sei „einer der Marktführer“ im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt eine Marktführerschaft in diesem Bereich schon begrifflich nicht für möglich, weil es sich beim Erstellen von Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte um verbotene Dienstleistungen handelt. Den Hinweis auf der Internetseite des Ghostwriters, wonach die Arbeiten nur zu Übungszwecken und nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften, hielt das Gericht für unbeachtlich. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext bezahlt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.02.2011
Aktenzeichen: I-20 U 116/10
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf