Für die Verletzung der Rechte an einer Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG kommt es darauf an, ob die Investitionen des Datenbankherstellers in quantitativer oder auch qualitativer Hinsicht durch die diesen Teil betreffenden Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen beeinträchtigt werden. Dabei ist in erster Linie das Verhältnis zwischen dem entnommenen bzw. weiterverwendeten Datenvolumen und dem Umfang der gesamten Datenbank von Bedeutung.
Das Landgericht Hamburg sah im Fall der Entnahme einzelner Datensätze aus einer im Internet betriebenen Datenbank über Flugverbindungen die Wesentlichkeitsgrenze nicht für überschritten an. Wird vom Betreiber der Datenbank der Vertrieb einer Software beanstandet, mittels derer Kunden auf die Datensätze Zugriff nehmen können, ist hinsichtlich des Merkmals der „Wesentlichkeit“ auf den einzelnen Nutzer abzustellen. Kann der Datenbankbetreiber auch insoweit keine quantitativ nennenswerte Entnahme geschützter Inhalte nachweisen, bestehen keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer der Software.
Urteil des LG Hamburg vom 01.10.2010
Aktenzeichen: 308 O 162/09
ZUM-RD 2011, 108