Der Arbeitsvertrag mit einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin enthielt u.a. eine Bestimmung, die die Mitarbeiterin zu Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtete und eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen untersagte, deren Grundauffassung oder Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen.
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie auch bereits das Bundesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung der Kindergärtnerin für gerechtfertigt, wenn sich diese einer anderen Religionsgemeinschaft oder gar einer Sekte, hier der „Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit“, anschließt. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen spielten insbesondere die kurze Betriebszugehörigkeit der Gekündigten und der Umstand eine Rolle, dass sie von der „Universalen Kirche“ auf Anmeldeformularen für „Grundkurse für höheres geistiges Lernen“ als Kontaktperson angegeben war und aktiv Teilnehmer für die Sekte anwarb.
Urteil des EuGH vom 03.02.2011
Aktenzeichen: 18136/02
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