Ist ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedsstaaten tätig (hier Kraftfahrer einer Luxemburger Spedition), so ist bei einem Rechtsstreit über seinen Arbeitsvertrag das Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt.
Urteil des EuGH vom 15.03.2011
Aktenzeichen: C-29/10
Wirtschaftswoche Heft 12/2011, Seite 103