Zur Zahlung der Rundfunkgebühren ist grundsätzlich jeder verpflichtet, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 2 Abs. 2 RGebStV, § 1 Abs. 2 RGebStV). Rundfunkempfangsgeräte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk geeignet sind. Das ist bei internetfähigen Computern eindeutig der Fall. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Gebührenvorschriften nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer anknüpfen, sondern allein auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen abstellen. Demnach reicht es aus, wenn mit dem PC ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
Das Gericht setzte sich auch eingehend mit dem Merkmal „nicht zeitversetzt“ auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den meisten Radio- und Fernsehangeboten nicht um eine zeitversetzte Wiedergabe handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Inhalt einzelner Datenpakete beim Empfänger zunächst „gepuffert“ wird und die Hör- oder Sichtbarkeit ggf. erst nach mehreren Sekunden gegeben ist. Auch andere Übertragungswege führen zu unterschiedlichen Verzögerungen. Ausgeschlossen von der Gebührenpflicht sind daher nur Programme und Geräte, die lediglich Aufzeichnungen wiedergeben können.
Urteile des BVerwG vom 27.10.2010
Aktenzeichen: 6 C 12/09, 6 C 17/09, 6 C 21/09
K&R 2011, 138
NJW 2011, 946