Ein gewerblicher Internethändler verweigerte nach dem Verkauf eines Monitors über die Internetplattform eBay einem Kunden nach dessen Widerruf die Erstattung des Kaufpreises, weil dieser den zurückgesandten Monitor angeblich nicht ordentlich verpackt hatte, sodass die Ware beschädigt bei ihm angekommen war. Der Käufer reagierte daraufhin mit der negativen Bewertung, die er mit „Finger weg!! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld“ kommentierte.
Der Verkäufer beantragte daraufhin beim zuständigen Landgericht vergeblich den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beseitigung der Negativbewertung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Eine Löschungsanordnung im Eilverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die eBay-Bewertung offensichtlich unwahr ist oder eine Schmähkritik enthält. Die Bewertung war hier im Kern durchaus zutreffend und hielt sich noch im Rahmen einer erlaubten Meinungsäußerung. Der betroffene Verkäufer wurde daher auf das normale Klageverfahren verwiesen, wo sich das Gericht im Einzelnen mit allen Aspekten des Falles beschäftigen wird.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.03.2011
Aktenzeichen: I-15 W 14/11
K&R 2011, 265