Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Insolvenzverwalter nicht persönlich haftbar gemacht werden, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle bezahlt hat.
Urteil des BGH vom 25.01.2011
Aktenzeichen: II ZR 196/09
DB 2011, 462
WM 2011, 406