Eine Autofahrerin parkte ihren Pkw verbotswidrig länger als die erlaubte Stunde auf einem Supermarktparkplatz. Der Geschäftsinhaber veranlasste daraufhin das Abschleppen des Fahrzeugs und verlangte von der Falschparkerin hierfür 219,50 Euro. Sie weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da diese im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht seien.
Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht. Der Supermarktbetreiber ist durchaus berechtigt, neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung in Rechnung zu stellen. Sind diese Kosten – wie hier – insgesamt angemessen, muss der Falschparker dafür aufkommen.
Urteil des KG Berlin vom 07.01.2011
Aktenzeichen: 13 U 31/10
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