Grundsätzlich verjährt ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag innerhalb von drei Jahren beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig ist. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vergütungsanspruch eines Arztes nicht bereits mit Abschluss der Behandlung, sondern erst mit Erteilung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig wird und auch erst dann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Urteil des AG München vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 213 C 18634/10
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