Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von 50 Prozent gegenüber der Gesellschaft mehrere Jahre auf das ihm vertraglich zustehende Weihnachtsgeld, muss er auf den nicht geltend gemachten Betrag keine Einkommensteuer entrichten. Eine steuerpflichtige verdeckte Einlage kann in einem solchen Fall nur bei einem beherrschenden Gesellschafter mit einem mehrheitlichen Geschäftsanteil angenommen werden.
Urteil des BFH vom 03.02.2011
Aktenzeichen: VI R 4/10
DB 2011, 741