Ein Landtagsabgeordneter wurde vom Amtsgericht wegen Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes auf der Autobahn zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Die erhebliche Erhöhung des Regelsatzes von 100 Euro begründete das Gericht u.a. damit, dass sich der Verkehrssünder „ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst“ sei. Diese Argumentation ließ das Oberlandesgericht Bamberg nicht gelten.
Eine Berücksichtigung der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen kann zu dessen Nachteil im Einzelfall nur dann als zulässiges Strafbemessungskriterium in Betracht kommen, wenn zwischen seiner beruflichen oder sozialen Stellung und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht. Das konnte hier nicht festgestellt werden. Zu einer Erhöhung des Regelsatzes führten allerdings eine Reihe kurz hintereinander begangener Voreintragungen. Die Geldbuße wurde letztlich auf 150 Euro reduziert.
Beschluss des OLG Bamberg vom 29.11.2010
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1660/10
DAR 2011, 92
NZV 2011, 149