Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Voraussetzung für die Haftung aus der Betriebsgefahr ist jedoch, dass sich gerade die Betriebsgefahr bei dem eingetretenen Unfall realisiert hat.
Dies verneinte das Landgericht Tübingen bei der Schadensverursachung durch ein Motorrad, das bereits mehr als zwei Tage auf einer öffentlichen Parkfläche, ohne umzufallen und somit ausreichend stabil abgestellt worden war. Herrschen in der Folgezeit erhebliche Windstärken (40 km/h), sodass z.B. ein Umfallen des Motorrads, durch das ein daneben stehender Pkw beschädigt wird, aufgrund eines plötzlichen Windstoßes nicht ausgeschlossen werden kann, ist der vom Geschädigten zu erbringende Nachweis einer sich realisierenden Betriebsgefahr nicht geführt.
Urteil des LG Tübingen vom 31.05.2010
Aktenzeichen: 7 S 11/09
NJW 2010, 2290
NZV 2010, 524