Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts korrigiert und die Ansprüche geschiedener Ehegatten gestärkt. Hat der Unterhaltspflichtige wieder geheiratet, hat der BGH den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zuletzt in der Weise ermittelt, dass seine Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt wurden (sog. Dreiteilungsmethode). Dies führte in der Regel zu einer nachträglichen Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten.
Die Verfassungsrichter beanstandeten, dass die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nicht – wie im Gesetz geregelt – nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ der aufgelösten Ehe vorgenommen wird, sondern die „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ zugrunde gelegt werden und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode der Unterhaltsbedarf letztlich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens des neuen Ehegatten ermittelt wird. Diese Berechnungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Das widerspricht dem Gesetz. Im Ergebnis darf eine neue Heirat den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht mehr beeinträchtigen.
Urteil des BVerfG vom 25.01.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 918/10
NJW 2011, 836
FamRZ 2011, 437