Eine Erbengemeinschaft wollte ein unteilbares Grundstück verkaufen, um das restliche Erbe damit teilbar zu machen. Einer der Miterben war mit dem Kaufpreis nicht einverstanden und verweigerte seine Zustimmung zu dem Geschäft. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den widerspenstigen Miterben, dem notariellen Vertragsschluss zuzustimmen und so die Grundstücksveräußerung zu ermöglichen.
Das Gericht wertete den Verkauf als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, die aufgrund einer mehrheitlichen Entscheidung durchgeführt werden kann. Die Verwaltung des Nachlasses kann nicht nur in der Sicherung, Erhaltung und Nutzung bestehen, sondern auch in der Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn sie – wie hier – keine „wesentliche Veränderung“ des Nachlasses nach sich zieht. In diesem Fall reicht ein Mehrheitsbeschluss aus.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 5 U 505/10
ErbR 2011, 17
FamRZ 2011, 402