Ein Minderjähriger bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der schenkweise Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und deshalb stets der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB bedarf.
Zur Begründung führen die Karlsruher Richter aus, dass der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern zwangsläufig Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Als deren Mitglied wäre der Minderjährige nach § 16 Abs. 2 WEG nämlich nicht nur verpflichtet, sich entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Er hätte vielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Kosten können ein je nach dem Alter und dem Zustand des Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, ganz erhebliches Ausmaß annehmen.
Beschluss des BGH vom 30.09.2010
Aktenzeichen: V ZB 206/10
NJW 2010, 3643
MDR 2011, 25