Nach § 554 Abs. 3 BGB muss der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen deren Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn sowie die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitteilen.
Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr klar, dass eine Erhöhung der Miete wegen einer durchgeführten Modernisierungsmaßnahme durchaus auch dann möglich ist, wenn eine schriftliche Mitteilung an den betroffenen Mieter unterblieben ist. Die Ankündigung soll es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Ein Verstoß gegen die schriftliche Ankündigungspflicht beschränkt hingegen nicht die Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.
Urteil des BGH vom 02.03.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 164/10
EBE/BGH 2011, 106
ZGS 2011, 151