Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen. Im Rahmen einer Kaskoversicherung besteht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hingegen auch dann kein entsprechender Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn die Versicherung mit ihrer Entschädigungsleistung nach erfolgter Mahnung in Verzug gerät und der Versicherte demzufolge das Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht nutzen kann.
Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2010
Aktenzeichen: I-20 U 108/10
jurisPR-VerkR 5/2011, Anm. 3