Wird ein Fahrzeug in einem bereits durch einen anderen Unfall vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und behauptet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, dass durch den zweiten Unfall somit überhaupt kein zusätzlicher Schaden eingetreten ist, hat der Geschädigte den Umfang der Vorschäden konkret darzulegen und ihre angebliche Beseitigung zu beweisen. Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu den Vorschäden diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss der Umfang der tatsächlichen Schadensbeseitigung z.B. durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen werden.
Urteil des LG Hagen (Westfalen) vom 03.08.2010
Aktenzeichen: 6 O 438/09
jurisPR-VerkR 4/2011, Anm. 2