Ein Vertrag mit einem Fitnessstudio kann vorzeitig gekündigt werden, wenn der Kunde wegen einer Erkrankung keinen Sport an Fitnessgeräten mehr ausüben kann. Dieses Kündigungsrecht kann auch nicht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ausgeschlossen werden.
Obwohl eine Schwangerschaft keine Erkrankung ist, sprach das Amtsgericht München einer werdenden Mutter das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit einem Fitnessstudio zu, wenn sie darlegen kann, dass es für sie angesichts der Schwangerschaft belastend und nicht zumutbar ist, weiter sportlich tätig zu sein.
Urteil des AG München vom 09.06.2010
Aktenzeichen: 251 C 26718/09
NJW-RR 2011, 67